17. April 2023
Der DBR dankt dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) für die Vorbereitung des Arbeitspapiers zur 3. Sitzung der AG "Inklusives SGB VIII" und weist unter anderem auf notwendige Ergänzungen hin, um ein Gleichgewicht zwischen den Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe her zu stellen.
Um ein Gleichgewicht zwischen den im Arbeitspapier dargestellten Ausführungen zu den Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe herzustellen, ist es aus Sicht des DBR notwendig, Ergänzungen vorzunehmen und auf folgende wichtige Grundsätze der Eingliederungshilfe hinzuweisen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Ausgangslage und die Rechtslage im Arbeitspapier sehr verkürzt dargestellt werden.
Menschen mit Behinderung sind aufgrund ihrer Behinderung in verschiedenen Lebensbereichen Unterstützung angewiesen, um selbstbestimmt am Leben teilhaben zu können. Hierfür spielt die Eingliederungshilfe eine zentrale Rolle. Gemäß § 90 Abs. 1 SGB IX ist es allgemeine Aufgabe der Eingliederungshilfe, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Die Stellungnahme als Download
DBR Stellungnahme vom 11.04.2023 Inklusives SGB VIII - Sitzungsunterlage 3. Sitzung BMFSFJ [198 KB] |