27. April 2023
Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) innerstaatliches Recht. Damit haben sich Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, allen Menschen mit Behinderungen eine umfassende und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf umfassende Teilhabe am Tourismus Artikel 30 der UN-BRK. Barrierefreiheit (im Sinne von Artikel 9 der UN-BRK) ist dafür eine entscheidende Voraussetzung.
Die Umsetzung von Barrierefreiheit ist ein gesamtgesellschaftlicher Auftrag. Sie muss auf allen politischen Ebenen – Bund, Länder und Kommunen – geleistet werden. Dazu ist eine entsprechende bundesweite Koordinierung durch das für den Tourismus zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) notwendig. Dabei muss die Maxime "Nichts über uns ohne uns" in allen Handlungsfeldern berücksichtigt werden.
Entsprechend erwartet der DBR, dass die neu eingerichtete Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie das Kompetenzzentrum Tourismus kompetente Ansprechpartner*innen für das Thema barrierefreier Tourismus werden.
Ein zentrales Element für die Gewährleistung einer umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist die Weiterentwicklung des Informations- und Kennzeichnungssystems "Reisen für Alle" (RfA). (Hier geht es zu Reisen für Alle) Detaillierte und verlässliche Informationen über die Barrierefreiheit bzw. bestehende Barrieren sind eine entscheidende Voraussetzung, um Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen die Entscheidung zu ermöglichen, welche der touristischen Einrichtungen (von den Verkehrsmitteln und Bahnhöfen über Hotels, Gastronomie, Sehenswürdigkeiten, Kultureinrichtungen, Sportstätten bis hin zu Ärzt*innen, Handel und Dienstleistungsangeboten) für sie uneingeschränkt, eingeschränkt oder überhaupt nicht nutzbar sind.
Das Positionspapier als Download:
DBR Positionspapier zu barrierefreiem Tourismus [170 KB] |