Verbändebündnis fordert dringend Nachbesserungen beim Bundesteilhabegesetz

Berlin, 27. Juni 2016

Anlässlich des Kabinettsbeschlusses zum Bundesteilhabegesetz warnt ein breites Bündnis von Verbänden und Gewerkschaften ergänzend zu den sechs gemeinsamen Kernforderungen (siehe hier: -Sechs gemeinsame Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz ) vor der Gefahr von Leistungseinschränkungen und anderen Verschlechterungen gegenüber dem geltenden Recht und fordert grundlegende Nachbesserungen in mindestens fünf Bereichen:

  • Inakzeptabel sind Einschränkungen des leistungsberechtigten Personenkreises . Viele bisher Anspruchsberechtigte drohen aus dem System zu fallen, wenn künftig dauerhafter Unterstützungsbedarf in fünf von neun Lebensbereichen nachgewiesen werden muss. (Bsp.: Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, die oft schubweise verlaufen, fallen dann zum Beispiel ebenso aus dem System wie sinnesbehinderte Menschen, die nur eine Vorlesehilfe in der Universitätsbibliothek brauchen.) Die Bundesregierung betont, man wolle den Personenkreis nicht einschränken. Deshalb sollte auf die hohen Zugangshürden verzichtet werden. Hier würde auch eine Ermessensregelung nicht ausreichen. Der Verzicht ist auch unproblematisch möglich, denn eine Leistungsberechtigung zieht nicht automatisch Leistungen (und Kosten) nach sich; über die konkreten Leistungen wird vielmehr erst im Teilhabeplan- bzw. Gesamtplanverfahren entschieden.
  • Unvertretbar sind Leistungsausschlüsse oder -einschränkungen. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe muss an den rehabilitativen Zielen des SGB IX ausgerichtet bleiben. Es kann nicht richtig sein, dass Eingliederungshilfe künftig Leistungen versagt, die darauf abzielen, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Der Leistungskatalog muss, wie bislang in §§ 55 ff. SGB IX und §§ 54 ff. SGB XII, offen bleiben und das Bedarfsdeckungsprinzip fortbestehen. Denn Behinderungen sind vielfältig, und unterschiedliche Bedarfe müssen, in den verschiedensten Lebenslagen, gedeckt werden können.
    Dies betrifft zum Beispiel Bedarfe an Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben ebenso wie an gesundheitsbezogenen Teilhabeleistungen. Zentral ist für uns dabei auch die freie Wahl von Wohnort und Wohnform. Dieses elementare Menschenrecht muss endlich realisiert werden können, Menschen dürfen nicht über das im Gesetzentwurf vorgesehene "Poolen" von Leistungen in Einrichtungen gedrängt oder die selbstbestimmte Gestaltung ihrer Lebensführung in Frage gestellt werden. "Poolen" darf nur mit Zustimmung der Betroffenen umgesetzt werden.
    Wünschen sich Menschen mit Behinderungen aber ihr Zuhause in gemeinschaftlichen Wohnformen, dürfen sie auch nicht aus Kostengründen – z.B., weil die Kosten der Unterkunft in einer solchen Wohnform aus den sozialhilferechtlich festgelegten Beträgen nicht gedeckt werden können – aus diesen Wohnformen herausgedrängt oder ihnen der Zugang dorthin verwehrt werden. Um Standards und Qualität der bedarfsdeckenden Leistungen zu sichern, darf es keine "Abwärtsspirale" bei der Vergütung der Leistungsanbieter ("externer Vergleich im unteren Drittel") geben.
  • Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung muss nachgebessert werden. Wir halten am Ziel fest, dass Unterstützung wegen einer Behinderung als Nachteilsausgleich im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ausgestaltet und deshalb unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet werden muss. Der Gesetzentwurf des Bundesteilhabegesetzes weist hier zwar in die richtige Richtung, geht aber nicht weit genug und ist so nicht akzeptabel. Die Freistellungsgrenzen beim Einkommen müssen deutlich angehoben werden, damit niemand schlechter steht als heute und die Verbesserung bei den Menschen tatsächlich und spürbar ankommt. Um Partnerschaften behinderter Menschen nicht unmöglich zu machen, dürfen Ehe- und Lebenspartner mit ihrem Einkommen und Vermögen nicht mehr herangezogen werden; hier erreicht der Gesetzentwurf möglicherweise sein Ziel nicht.
    Werden Einkommens- und Vermögensgrenzen in der Eingliederungshilfe heraufgesetzt, muss dies auch für die Leistungen der Hilfe zur Pflege gelten, soweit behinderte Menschen diese neben den Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Sonst kommt die finanzielle Entlastung bei den Betroffenen nicht an. Auch die Blindenhilfe ist eine Teilhabeleistung, die in Bezug auf die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen parallel zu Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege weiterentwickelt werden muss. Schließlich sollten für Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Grundsicherungsempfänger sind, die Vermögensgrenzen erhöht werden. Hier muss der Gesetzgeber nachsteuern.
  • Inakzeptabel ist die vorgesehene Regelung, dass die Pflege grundsätzlich vorrangig vor der Eingliederungshilfe ist , wenn eine Person nicht in einer Wohneinrichtung, sondern ambulant betreut lebt. Denn damit würden diese behinderten Menschen aus der – weiterreichenden – Eingliederungshilfe herausgedrängt. Das darf nicht geschehen. (Bsp.: Menschen mit Behinderung wäre der Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen Haushaltsführung nicht mehr möglich, wenn die ersetzenden Pflegeleistungen vorrangig wären.)
    Auch behinderte Menschen, die in Wohneinrichtungen leben, müssen ihre versicherungsrechtlich erworbenen Ansprüche aus der Pflegeversicherung endlich vollständig einlösen können. Demgegenüber sieht der aktuell vorliegende Entwurf sogar Verschlechterungen gegenüber dem geltenden Recht vor, wenn sowohl Eingliederungshilfe- als auch Pflegebedarf besteht: Es muss zumindest dabei bleiben, dass die Eingliederungshilfe gegenüber der Pflege "nicht nachrangig" ist, wie es das Gesetz derzeit vorsieht. Es muss verhindert werden, dass Leistungsträger der Eingliederungshilfe in der Praxis – zulasten behinderter Menschen – in die Pflege "ausweichen" können, um Geld zu sparen. Auch darf die pauschale Abgeltung von Pflegeleistungen in heute stationären Wohnformen durch die Pflegekassen keinesfalls auf ambulant betreute Wohngemeinschaften ausgedehnt werden. Dafür muss der Gesetzgeber sorgen.
  • Auch muss im Sozialgesetzbuch IX dringend nachgebessert werden. Der Grundsatz "ambulant vor stationär", der bislang im SGB XII gilt, muss seiner Zielsetzung nach ins SGB IX übernommen werden. Auch muss das Verfahrensrecht des SGB IX für alle Rehabilitationsträger gleichermaßen verbindlich werden. Die Eingliederungshilfe darf keine privilegierte Sonderrolle erhalten, wie zum Beispiel in § 18 Abs. 6 SGB IX RefE vorgesehen. Zugang, Umfang und Inhalt der Teilhabeleistungen sind für alle Rehabilitationsträger auf einheitlich hohem qualitativen Niveau zu garantieren.
    Die Verbände verkennen nicht die positiven Ansätze im Gesetzentwurf des Bundesteilhabegesetzes, z.B. in den Bereichen Bedarfsfeststellung, unabhängige Beratung, Schwerbehindertenrecht, Flexibilisierung der Teilhabe am Arbeitsleben, Mitbestimmung von Werkstatträten, Frauenbeauftragten in Werkstätten oder Schaffung des Merkzeichens "taubblind". Dies macht aber den dringenden Nachbesserungsbedarf in anderen Bereichen nicht verzichtbar. Die "Sechs gemeinsamen Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz" (siehe hier: -Sechs gemeinsame Kernforderungen zum Bundesteilhabegesetz ) bleiben für uns maßgeblich: Es bedarf bundesweit einheitlicher Regelungen im Bundesteilhabegesetz unter Wahrung des Bedarfsdeckungsprinzips und ohne Leistungsverschlechterungen für behinderte Menschen und insbesondere für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf.

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Berlin, 27. Juni 2016 - Anlässlich des Kabinettsbeschlusses zum Bundesteilhabegesetz warnt ein breites Bündnis von Verbänden und Gewerkschaften ergänzend zu ihren sechs gemeinsamen Kernforderungen vor Leistungseinschränkungen und anderen Verschlechterungen und fordert grundlegende Nachbesserungen in mindestens fünf Bereichen.

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