Statut des Deutschen Behindertenrates
- geänderte Fassung vom 03. Dezember 2013 -
Präambel Die Organisationen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen, ihrer Angehörigen und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gründen zur Bewahrung einer sozialen, menschlichen Gesellschaft auf der Basis solidarischen Zusammenwirkens ein Aktionsbündnis, den Deutschen Behindertenrat.
Der Deutsche Behindertenrat wendet sich gegen jeden Versuch, den Wert menschlichen Lebens in Frage zu stellen. Er wird Maßnahmen anregen, ergreifen und durchsetzen, welche die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen, ihrer Angehörigen und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verbessern.
1. Ziele Der Deutsche Behindertenrat verfolgt das Ziel
- die Menschenrechte für alle Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen umfassend zu verwirklichen,
- die Gleichstellung mit nichtbehinderten Menschen in unserer Gesellschaft zu erreichen und eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen abzubauen,
- die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen in allen Lebensbereichen zu verwirklichen und eine Fremdbestimmung zu verringern,
- die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen in allen sie betreffenden Entscheidungsprozessen zu ermöglichen und eine Bevormundung abzubauen,
- die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen in allen Lebensbereichen zu realisieren und eine Ausgrenzung zu verhindern,
- die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen in der Gesellschaft zu bekämpfen,
- den Vorrang der Selbsthilfe gegenüber der fremdorganisierten Hilfe durchzusetzen.
2. Aufgaben 2.1 Der Deutsche Behindertenrat bildet eine Plattform für gemeinsames Handeln und Erfahrungsaustausch und ermöglicht die Bildung von themenorientierten Aktionsbündnissen.
2.2 Es ist die Aufgabe des Deutschen Behindertenrates, Interessen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen verbandsübergreifend offensiv zu vertreten. Dazu gehört insbesondere auch, auf die Sicherstellung der finanziellen Rahmenbedingungen für die Lebensgestaltung von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen sowie der Arbeit der für sie notwendigen Dienste und der Selbsthilfestrukturen hinzuwirken. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben bewahrt der Deutsche Behindertenrat Neutralität und Unabhängigkeit, insbesondere von Wirtschaftsunternehmen.
2.3 Darüber hinaus vertritt der Deutsche Behindertenrat die Interessen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen auf der internationalen Ebene neben den Interessenvertretungen der Einzelorganisationen.
2.4 Die Eigenständigkeit der Mitgliedsorganisationen bleibt unberührt.
2.5 Der Deutsche Behindertenrat ist nicht legitimiert, in die Wahrnehmung der Einzelinteressen seiner Mitglieder einzugreifen.
3. Bedingungen für eine Mitgliedschaft 3.1 Der Deutsche Behindertenrat steht nichtstaatlichen Organisationen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen offen, die eine bundesweite und bundespolitische Ausrichtung haben, Strukturen zur innerverbandlichen Willensbildung gewährleisten, themenübergreifend arbeiten und unabhängig von Wirtschaftsverbänden und –unternehmen sind.
Die Verbände müssen im Regelfall in mindestens 5 Bundesländern vertreten sein und über mindestens 750 Einzelmitglieder verfügen. Über Ausnahmen entscheidet der Arbeitsausschuss des Deutschen Behindertenrates.
3.2 Die Mitglieder des Deutschen Behindertenrates sind Organisationen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen. Diese müssen gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung und ihre Angehörigen sowohl unter den Mitgliedern als auch im Vorstand die Mehrheit stellen.
3.3 Die Mitgliedsorganisationen des Deutschen Behindertenrates müssen im Regelfall des Status eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins haben. Über Ausnahmen entscheidet der Arbeitsausschuss des Deutschen Behindertenrats.
3.4 Organisationen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen, die in einer Dachorganisation zusammengeschlossen sind, können sich entweder durch ihren Dachverband vertreten lassen oder selbst unter Beachtung der Grundsätze in 3.1 im Deutschen Behindertenrat vertreten sein. Bei Einzelvertretung erhält jeder vertretene Verband eine Stimme. Die Dachorganisation erhält eine Anzahl von Stimmen entsprechend der Zahl ihrer Mitgliedsverbände abzüglich der Zahl der sich selbst vertretenden Verbände.
4. Struktur des Deutschen Behindertenrates 4.1 Der Deutsche Behindertenrat soll die Bandbreite und Vielfalt der Nichtregierungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen und ihrer Angehörigen in Deutschland widerspiegeln. Dabei sind die unterschiedlichen Formen von Behinderungen zu berücksichtigen und eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit ist anzustreben (Repräsentativität).
Betroffene im Sinne der Gremien des Deutschen Behindertenrats sind Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen sowie die Angehörigen von Menschen mit Behinderungen und/oder chronischen Erkrankungen, die sich nicht selbst vertreten können.
4.2 Die Mitgliedschaft im Deutschen Behindertenrat gliedert sich in drei Säulen:
a. Traditionelle Sozialverbände
b. BAG SELBSTHILFE, ihre Mitgliedsverbände und andere behinderungsspezifische Verbände
c. Unabhängige Behindertenverbände
4.3 Verbände behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen, die Mitglied im Deutschen Behindertenrat werden möchten, stellen einen Antrag gemäß Antragsformular an das Sekretariat des Deutschen Behindertenrates. In diesem nehmen sie eine Selbstzuordnung zu den Säulen des Deutschen Behindertenrates gemäß 4.2 vor.
Die Mitgliedschaft in Säule 1 setzt voraus, ein Sozialverband zu sein. Sozialverbände sind aus Kriegsopferverbänden hervorgegangen und treten ein für die umfassende Stärkung des Sozialstaats in allen seinen Bereichen der Sozialversicherung, der sozialen Entschädigung und des Sozialhilferechts einschließlich der Rechte und Leistungen für Menschen mit Behinderungen und verfügen insoweit über ein breites Mitgliederspektrum, organisiert in Bundes-, Länder-, Kreis- und Ortsverbände. Die Mitgliedschaft in Säule 2 setzt voraus, den Anforderungen an bundesweit ausgerichtete Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen und ihrer Angehörigen zu genügen und die Säulenkoordinierung durch die BAG SELBSTHILFE zu akzeptieren. Die Mitgliedschaft in Säule 3 setzt voraus, als Selbstvertretungsorganisation beeinträchtigungs-/behinderungsübergreifend zu arbeiten.
Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedsverbandes und über die jeweilige Säulenzuordnung entscheidet der Arbeitsausschuss unter Berücksichtigung des Votums der Vollversammlung in seiner 2. Sitzung des Jahres.
4.4 Das Plenum des Deutschen Behindertenrates besteht aus den Delegierten der Mitglieder des Deutschen Behindertenrates (Vollversammlung). Es entscheidet in grundsätzlichen Fragen. Jedes Mitglied des Deutschen Behindertenrates hat eine Stimme.
Die im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss und dem Sprecherrat benannten und nach den jeweiligen Satzungen vorgesehenen Vertreterinnen und Vertreter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter in Gremien internationaler Organisationen, z. B. im Europäischen Behindertenforum (EDF), werden der Vollversammlung bekanntgegeben.
4.5 Der Arbeitsausschuss kann über Klageerhebungen und Anträge im einstweiligen Rechtsschutz in Angelegenheiten nach § 140 f SGB V bei Gericht entscheiden, soweit vorab eine verbindliche Kostentragungsregelung unter den Mitgliedsverbänden des DBR vorliegt. Eine Pflicht zur Kostentragung besteht nur für die in der Kostentragungsregelung verpflichteten Verbänden.
Der/die jeweilige Vorsitzende des Sprecherrats vertritt den DBR in gerichtlichen Verfahren nach außen.
4.6 Die kontinuierliche politische und organisatorische Arbeit wird vom Arbeitsausschuss geleistet. Der Arbeitsausschuss besteht aus 12 Personen, mindestens 6 Personen müssen Betroffene sein. Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte heraus eine/n Koordinator/in. Die Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von den drei Mitgliedsgruppen (Säulen) in gleicher Zahl benannt. Über das Benennungsverfahren beschließt jede Säule eigenständig. Die Benennungen werden der Vollversammlung bekannt gegeben.
Die Mitglieder des Sprecherrates und die vom Deutschen Behindertenrat in das Europäische Behindertenforum entsandten Personen sind berechtigt, an den Sitzungen des Arbeitsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
4.7 Die Außenvertretung und Repräsentation des Deutschen Behindertenrates auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene obliegen dem Sprecherrat. Der Sprecherrat ist ein Kollegialorgan und besteht aus vier Personen, die mehrheitlich Betroffene sein müssen. Alle in den Sprecherrat entsendenden Organisationen werden im Sinne der Ziele des Statuts stets bestrebt sein, Menschen mit Behinderungen und/oder chronischer Erkrankung bzw. deren Vertreter als Sprecher zu benennen. Der Sprecherrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, dessen Amt turnusmäßig jedes Jahr von einem anderen Mitglied des Sprecherrates übernommen wird. Für die Mitglieder des Sprecherrats werden Vertreter bzw. Vertreterinnen im Verfahren nach 4.3, Abs. 2 benannt, die ebenfalls mehrheitlich Betroffene sein müssen.
4.8 Die Vollversammlung tritt im Regelfall einmal jährlich, der Arbeitsausschuss mindestens dreimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem jeweiligen Vorsitzenden des Sprecherrats bzw. der Koordinatorin oder des Koordinators im Einvernehmen mit dem Sprecherrat einberufen und geleitet.
4.9 Die Amtszeit der Gremien des Deutschen Behindertenrats beträgt vier Jahre. Die Sitzungen der Vollversammlung und des Arbeitsausschusses sind verbandsöffentlich. Die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Gremien haben das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht. Beschlüsse der Gremien des Deutschen Behindertenrates werden einstimmig gefasst.
Die Sitzungen des DBR-Arbeitsausschusses und der DBR-Vollversammlung werden grundsätzlich barrierefrei durchgeführt. Sollte eine anderweitige Abdeckung der Kosten hierfür nicht gelingen, dann wird der erforderliche Betrag mit der DBR-Umlage erhoben.
4.10 Zur Unterstützung der Aktivitäten des Sprecherrats und des Arbeitsausschusses sollein Sekretariat eingerichtet werden, das bei einem der Mitgliedsverbände des Deutschen Behindertenrates angesiedelt ist, das eine/n Vertreter/in in den Sprecherrat entsandt hat. Das Sekretariat kann turnusmäßig wechseln. Einzelheiten werden in einem besonderen Beschluss geregelt. Die regelmäßigen Personal- und Sachkosten werden von dem jeweiligen Mitglied getragen, bei dem das Sekretariat angesiedelt ist. Größere Sachkosten, insbesondere die Sachkosten für Veranstaltungen, werden von den Mitgliedsverbänden gemeinsam getragen (DBR-Umlage).
5. Kooperation Der Deutsche Behindertenrat sucht die Kooperation mit wichtigen in der Behindertenpolitik tätigen Stellen und Organisationen. Dies gilt insbesondere für
- die Behindertenbeauftragten der Länder,
- Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- Fachverbände,
- Rehabilitationsträger.
Zu diesem Zweck kann ein Koordinierungsgremium gebildet werden.
6. Regionale Vernetzung Zur Durchsetzung der politischen Ziele ist auch eine regionale Vernetzung der Verbände erforderlich. Anzustreben ist daher die Bildung von Behindertenräten auf Landes- und Ortsebene.
Verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 3. Dezember 1999 in der Kaiser-Wilhelm-Gedächtniskirche, Berlin Geändert auf der Vollversammlung am 2. Dezember 2011 im Kleisthaus, Berlin Geändert auf der Vollversammlung am 3. Dezember 2013, Berlin