Patientenbeteiligung auf Landesebene
Durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist auch auf Ebene der Bundesländer die Patientenbeteiligung eingeführt worden.
Die Patientenbeteiligung auf Landesebene ist in § 140 f, Abs. 3 SGB V geregelt:
(3) In den Landesausschüssen nach § 90 sowie den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen über die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Abs. 1 Satz 3 oder über die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen betroffen sind, erhalten die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Die Zahl der sachkundigen Personen soll höchstens der Zahl der von den Krankenkassen entsandten Mitglieder in diesen Gremien entsprechen. Die sachkundigen Personen werden einvernehmlich von den in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen benannt.
Die Patientenbeteiligung betrifft also die Landesausschüsse nach § 90 sowie die Zulassungsausschüsse nach § 96 und die Berufungsausschüsse nach § 97 SGB V. Die Mitwirkung in den Zulassungs- und Berufungsausschüssen beschränkt sich auf die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze (Sonderbedarfsregelung) und die Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen (Ermächtigung einer Klinik, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen). Das alltägliche Zulassungsgeschehen, die Besetzung vakanter Vertragsarztsitze, entzieht sich der Mitwirkung der Patientenorganisationen.
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